ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichungen hiervon sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für alle Rechtsgeschäfte ausgeschlossen.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote gelten freibleibend.
2.2 Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
2.3 Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendigen, von Behörden oder Dritten, zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Wir sind nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftragnehmer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Vertragsabschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben oder die Lieferung oder Leistung tatsächlich durchführen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen; sie wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.3 Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Lieferungs- oder Leistungsumfangs bestätigt haben. Über dessen Lieferungs- und Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.4 Preis-, Lieferungs- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
4.5 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Angebot abweicht oder wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung, insbesondere durch Lohnkostenerhöhungen, Materialkostenerhöhungen oder aufgrund von Preiserhöhungen durch unsere Vorlieferanten, geändert haben. Bei Vertrags - abschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Leistung geltende Preis verrechnet.
4.6 Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber Teilzahlungen zu verlangen.
5. Lieferung
5.1 Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- Datum der Auftragsbestätigung;
- Datum der Klärung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber;
- Datum an dem wir die vor Ausführung von Lieferungen und Leistungen bedungene Anzahlung erhalten oder an dem ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet wurde;
5.2 In Fällen höherer Gewalt oder bei Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes bei uns oder einem unserer Lieferanten oder bei Verzögerungen außerhalb unseres Einflussbereichs sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen.
6. Gefahrenübergang
6.1 Sofern nichts Besonderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen und Leistungen auf den Auftraggeber über, sobald wir deren Ablieferung oder Beendigung angezeigt haben. Ist ein Probebetrieb vereinbart, so geht die Gefahr mit Beendigung des erfolgreichen Probebetriebes über.
7. Übernahme
7.1 Eine förmliche Übernahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ist eine Übernahme vereinbart, melden wir dem Auftraggeber die Übergabebereitschaft. Die Übernahme ist sodann innert 14 Tagen durchzuführen. Sie darf nicht wegen solcher Mängel verzögert werden, die die Funktionstüchtigkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen. Erfolgt aus nicht von uns zu vertretenden Gründen die Übernahme nicht, so gilt die Übernahme mit Ablauf der vorgenannten Frist als erfolgt.
7.2 Die Übernahme gilt in jedem Fall als erfolgt, wenn der Auftraggeber unsere Lieferungen und Leistungen in Benützung genommen hat.
8. Zahlung
8.1 Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
8.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Auftrags - summe hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn wir im Zusammenhang mit dem Vertrag größere Materialmengen bereitstellen, gilt als vereinbart, dass hiefür sofort Zahlung zu leisten ist.
8.3 Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.
8.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs - ansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
8.5 Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so können wir
a) die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben;
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;
c) eine Mahngebühr in Höhe von € 40,00 sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnen;
d) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferten oder hergestellten Gegenstände nebst Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zzgl. Zinsen und Betreibungskosten unser Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nicht zu veräußern und nicht zu verpfänden.
10. Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, für bewegliche Sachen 1 Jahr.
10.2 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.3 Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt und detailliert beschrieben hat. Mängel eines Teiles der Lieferung oder Leistung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung führen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den mangelhaften Gegenstand oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.
10.4 Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen und Umbauten leisten wir keine Gewähr.
10.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung des Auftraggebers oder Dritter oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Einflüsse verursacht worden sind.
10.6 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefer- oder Leistungsgegenstand vorgenommen werden.
10.7 Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewähr - leistungs frist nicht verlängert.
11. Schadenersatz
11.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Lieferung und Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
12. Verzugsfolgen und Rücktritt 1
2.1 Sofern wir durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
12.2 Wir sind berechtigt, neben den Fällen des Punktes 8.5 vom Vertrag zurückzutreten:
- wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird;
- wenn sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf unser Verlangen Vorauszahlung zu leisten;
12.3 Falls über das Vermögen unseres Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckendes Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
12.4 Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Fall des Rücktritts Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hiedurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.
13. Unwirksamkeitsklausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.2 Erfüllungsort ist Altstätten (SG). Für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Altstätten (SG) sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes vereinbart. Es gilt das Schweizer Recht.